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Entlastungsbetrag der Pflegekasse: Haushaltshilfe und Betreuung im Alltag

Entlastungsbetrag 2026: 131 € monatlich für Hilfen im Alltag

Luisa Schneider

Luisa Schneider

Pflegeberaterin

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Pauschale der Pflegekasse — 131 € pro Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5. Er soll pflegende Angehörige entlasten und der pflegebedürftigen Person ermöglichen, anerkannte Alltagsangebote in Anspruch zu nehmen — Haushaltshilfe, Betreuung, Tagespflege, Nachbarschaftshilfe. Dieser Ratgeber erklärt, wofür der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, wie die Abrechnung läuft und wie Sie nicht-verbrauchte Beträge ins nächste Jahr retten.

Das Wichtigste in Kürze

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit 01.01.2025 131 €/Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5 (vorher 125 €). Er ist zweckgebunden — nutzbar nur für anerkannte Entlastungsangebote nach Landesrecht (Haushaltshilfe, Betreuung, Tagespflege, Nachbarschaftshilfe). Pflegegrad 1: oft die einzige monatliche Leistung. Auszahlung erfolgt nicht direkt an die pflegebedürftige Person — sie reichen Belege ein, die Pflegekasse erstattet. Nicht-verbrauchte Beträge sind bis 30. Juni des Folgejahres ansparbar — danach verfallen sie.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine gesetzliche Geldleistung der Pflegekasse nach § 45b SGB XI — eingeführt mit dem PSG II 2017 als Nachfolger der "zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen". Er ist:

  • Zweckgebunden — darf nur für anerkannte Entlastungsangebote ausgegeben werden, nicht frei
  • Monatlich — 131 € pro Kalendermonat
  • Für alle Pflegegrade 1 bis 5 — der einzige monatliche Anspruch, den Pflegegrad-1-Berechtigte überhaupt haben
  • Nicht zu verwechseln mit Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Pflegesachleistungen (§ 36) oder Verhinderungspflege (§ 39)

Häufige Verwechslung: Manche Quellen schreiben "§ 45 SGB XI" statt "§ 45b". § 45 (ohne Buchstabe) regelt kostenlose Pflegekurse für Angehörige. Der Entlastungsbetrag steht in § 45b SGB XI.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Anerkannt sind nur Angebote, die nach Landesrecht zugelassen sind — also nach den jeweiligen Landesverordnungen zu Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnFöVO oder ähnliche Verordnungen). Typische Verwendungszwecke:

1. Hilfe im Haushalt

  • Putzen, Wäsche, Einkaufen
  • Kochen und Mahlzeitenzubereitung
  • Begleitung bei Behördengängen oder Arztbesuchen

2. Betreuungsangebote

  • Demenz-Betreuungsgruppen und Tagestreffs
  • Einzelbetreuung durch geschulte Kräfte
  • Nachbarschaftshilfe über anerkannte Träger

3. Tages- und Nachtpflege

Eigenanteile der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) lassen sich teilweise mit dem Entlastungsbetrag begleichen — eine sinnvolle Ergänzung zum Pflegegrad-spezifischen Tagespflege-Budget.

4. Kurzzeitpflege-Eigenanteil

Auch die Hotelkosten der Kurzzeitpflege (Unterkunft + Verpflegung) können über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.

5. Pflegesachleistungen umwandeln

Pflegegrad 2–5 dürfen außerdem bis zu 40 % der nicht-genutzten Pflegesachleistungen in Entlastungsangebote umwandeln — eine Möglichkeit, den eigentlichen Entlastungsbetrag aufzustocken (sog. Umwidmung nach § 45a SGB XI).

Was geht NICHT?

  • Eigene Familienangehörige (1./2. Grad) bezahlen — die Pflegekasse erkennt nur Verträge mit anerkannten Trägern oder Angeboten an
  • "Schwarze" Haushaltshilfe ohne Anerkennung
  • Pflegehilfsmittel (dafür gibt es separat die 42 €/Monat-Pauschale)
  • Hausnotruf (dafür gibt es 25,50 €/Monat extra, siehe Hausnotruf mit Pflegegrad)

Pflegegrad 1: Der wichtigste monatliche Anspruch

Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die zentrale monatliche Leistung — Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Die 131 € entsprechen über das Jahr 1.572 €, mit denen sich:

  • 2 Stunden Haushaltshilfe pro Woche durch eine anerkannte Agentur finanzieren lassen
  • Eine Tagespflege an 2 Tagen pro Monat als Eigenanteil bezahlen lässt
  • Wöchentliche Demenz-Betreuung für 1 Stunde durch eine Nachbarschaftshilfe-Anbieter ermöglichen

Auszahlung und Abrechnung

Wer bekommt das Geld direkt?

Nicht die pflegebedürftige Person. Der Entlastungsbetrag ist eine Erstattungsleistung:

  1. Die pflegebedürftige Person nimmt eine anerkannte Leistung in Anspruch
  2. Sie bezahlt zunächst selbst oder beauftragt direkte Abrechnung
  3. Belege (Rechnungen, Quittungen) reicht sie bei der Pflegekasse ein
  4. Die Pflegekasse erstattet den Betrag — bis zur monatlichen Höchstgrenze von 131 €

Viele anerkannte Anbieter haben mit den Pflegekassen Direktabrechnungs-Vereinbarungen — dann muss die pflegebedürftige Person gar nicht in Vorleistung gehen.

Anerkannte Anbieter finden

  • Pflegestützpunkte vor Ort haben Listen anerkannter Anbieter
  • Landesverbände der Pflegekassen (AOK Bundesverband, vdek) führen Datenbanken
  • Online-Suchen über Pflegelotse (AOK), Pflegenavigator (BMG)

Wichtig: Nicht jede Putzfrau oder Haushaltshilfe ist anerkannt. Vor Auftragserteilung prüfen, ob der Anbieter unter die Landesregelung fällt — sonst zahlt die Pflegekasse nicht.

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Ansparen und Verfall

Wie lange kann ich Beträge ansparen?

Nicht-genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und nachträglich abgerufen werden. Beispiel:

  • Im Jahr 2026 verbraucht: 800 €
  • Nicht verbraucht: 1.572 € − 800 € = 772 € Restguthaben
  • Restguthaben verfügbar bis 30. Juni 2027
  • Nach 30. Juni 2027: verfällt der Restbetrag (1.572 € minus tatsächlich abgerufen)

Praxistipp: Nicht aufschieben

Viele Familien lassen den Entlastungsbetrag verfallen, weil sie keinen passenden Anbieter finden oder die Bürokratie scheuen. Tipp:

  1. Anbieter früh recherchieren — Pflegestützpunkt-Beratung gleich beim Pflegegrad-Antrag mitnutzen
  2. Direktabrechnung wählen wo möglich — keine Vorleistung, keine Belegsammlung
  3. Auch kleine Hilfen nutzen — eine wöchentliche Putzhilfe füllt die 131 € fast aus
  4. Quartalsweise Belege einreichen — nicht erst zum Jahresende, dann landen sie in der Bürokratie-Welle

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

131 € pro Monat für alle Pflegegrade 1–5 (§ 45b SGB XI). Erhöht zum 01.01.2025 von 125 € auf 131 € im Rahmen der PUEG-Dynamisierung — Stand 2026 unverändert.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Ja. Pflegegrad 1 hat ansonsten keine Pflegegeld- oder Sachleistungs-Ansprüche — der Entlastungsbetrag ist die zentrale monatliche Leistung. Plus die Zuschüsse für Hausnotruf (25,50 €), Pflegehilfsmittel-Verbrauch (42 €) und Wohnumfeldverbesserung (bis 4.180 €/Maßnahme).

Wer zahlt mir das Geld aus?

Niemand — der Entlastungsbetrag ist eine Erstattungsleistung. Sie nehmen eine anerkannte Leistung in Anspruch, bezahlen selbst (oder lassen direkt abrechnen), reichen Belege ein und bekommen die Kosten erstattet — bis zur Höchstgrenze von 131 €/Monat.

Kann ich nicht-verbrauchte Beträge ins nächste Jahr nehmen?

Ja, bis zum 30. Juni des Folgejahres. Restguthaben aus 2026 ist also bis Ende Juni 2027 abrufbar — danach verfällt es.

Welche Dienstleister sind anerkannt?

Nur Anbieter, die nach Landesrecht anerkannt sind (Verordnungen über Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag). Dazu gehören typischerweise:

  • Sozialverbände (Caritas, Diakonie, AWO, DRK)
  • Anerkannte Nachbarschaftshilfe-Vereine
  • Tagespflege-Einrichtungen
  • Spezielle Demenz-Betreuungsangebote
  • Manche Haushaltshilfen-Agenturen mit Landeszertifikat

Eine eigene Putzfrau ohne Anerkennung ist NICHT erstattungsfähig.

Kann ich den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld kombinieren?

Ja — beides läuft parallel. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für Entlastungsangebote, das Pflegegeld ist frei verwendbar. Beide schöpfen sich nicht gegenseitig aus.

Was, wenn ich den Anbieter selbst zahle und es nicht zurückbekomme?

Wenn der Anbieter nicht anerkannt ist, zahlt die Pflegekasse nicht. Das passiert oft bei privaten Putzhilfen oder Babysittern, die als "Betreuung" abgerechnet werden sollen. Vor Auftrag beim Pflegestützpunkt oder direkt bei der Pflegekasse nachfragen, ob der Anbieter erstattungsfähig ist.

Wird der Entlastungsbetrag ab 2027 weiter erhöht?

Aktuell nein — die nächste Dynamisierung der Pflegeleistungen ist frühestens zum 01.01.2028 vorgesehen. Bis dahin bleiben 131 €/Monat unverändert.

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