
Pflegegrad 1: Leistungen, Voraussetzungen und Antrag (Stand 2025)

Luisa Schneider
Pflegeberaterin
Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit — aber er öffnet bereits die Tür zu wichtigen Zuschüssen. Viele ältere Menschen wissen gar nicht, dass sie Anspruch darauf haben. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Leistungen 2025 und den Weg zum Antrag.
Das Wichtigste in Kürze
Pflegegrad 1 bekommt, wer in der Begutachtung 12,5 bis unter 27 Punkte erreicht — also geringe, aber dauerhafte Einschränkungen hat. Wichtigste Leistungen: 125 € Entlastungsbetrag monatlich, 25,50 € Hausnotruf-Zuschuss und bis zu 4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Kein Pflegegeld — das gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Typische Auslöser:
- beginnende Demenz oder leichte Gedächtnisprobleme
- Folgen eines leichten Schlaganfalls mit Restbeschwerden
- starke Arthrose oder fortgeschrittene Gelenkprobleme
- chronische Erkrankungen mit Auswirkung auf den Alltag
- Multimedikation, die selbstständig nur noch eingeschränkt bewältigt werden kann
Bewertet wird die Selbstständigkeit anhand eines Punktesystems in sechs Modulen. Details zu den Modulen und zur Punkteskala stehen im Überblicksartikel zu den Pflegegraden.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Für die Anerkennung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegebedürftigkeit — mindestens 12,5 Punkte in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).
- Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
- Vorversicherungszeit (§ 33 Abs. 2 SGB XI): mindestens 2 Jahre in den letzten 10 Jahren beitragszahlend pflegeversichert. Für familienversicherte Angehörige (Kinder, nichtbeschäftigte Ehepartner) entfällt diese Frist.
Leistungen bei Pflegegrad 1 (Stand 2025)
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen — die sind erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Dafür stehen folgende Zuschüsse zur Verfügung:
| Leistung | Betrag 2025 |
|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | 125 € / Monat |
| Hausnotruf-Zuschuss (§ 40 SGB XI) | 25,50 € / Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | 42 € / Monat |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.000 € pro Maßnahme |
| Wohngruppenzuschuss (§ 38a) | 224 € / Monat |
| Zuschuss zu Pflegeberatung (§ 7a) | kostenfrei |
Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat
Zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote nach Landesrecht — also für Haushaltshilfe, Betreuungsdienste, Tagespflege, Nachbarschaftshilfe und ähnliche Angebote, die von der jeweiligen Landesverordnung anerkannt sind. Nicht-ausgeschöpfte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen.
Hausnotruf: 25,50 € pro Monat
Wer allein lebt oder tagsüber oft allein ist, kann einen Hausnotruf mit Pflegekassen-Zuschuss beantragen — bis 25,50 € pro Monat für die Betriebskosten sowie einmalig bis 10,49 € für die Einrichtungspauschale.
Wohnumfeldverbesserung: bis 4.000 € pro Maßnahme
Für den Einbau eines Treppenlifts, die Umgestaltung zum barrierefreien Bad oder Türverbreiterungen zahlt die Pflegekasse pro Maßnahme bis zu 4.000 €. Bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
So beantragen Sie Pflegegrad 1
- Antrag stellen bei der Pflegekasse — formlos, telefonisch, schriftlich oder online.
- Begutachtungstermin abwarten. Der Medizinische Dienst meldet sich in der Regel innerhalb weniger Wochen.
- Pflegetagebuch führen. Notieren Sie zwei Wochen lang, wann welche Hilfe nötig ist — das ist die beste Grundlage für ein faires Gutachten.
- Bescheid prüfen. Die Pflegekasse entscheidet laut § 18 SGB XI innerhalb von 5 Wochen; bei Fristüberschreitung gilt der Antrag als genehmigt und es fallen 70 € Sanktion pro angefangener Woche an die versicherte Person.
- Widerspruch möglich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG).
Tipp: Wer glaubt, einen höheren Pflegegrad zu haben, sollte beim Antrag nicht „Pflegegrad 1" angeben, sondern einen Pflegegrad allgemein beantragen. Der MD bewertet unabhängig vom Antrag und stuft ein.
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Pflegestützpunkte und unabhängige Pflegeberatungen begleiten Sie kostenlos durch den Antrag und den Begutachtungstermin. Wir vermitteln eine Ansprechpartnerin in Ihrer Region.
Jetzt anfragenBeispiele: Wer hat Pflegegrad 1?
Frau Schmidt, 72 Jahre — leichte Einschränkungen beim Gehen, Treppensteigen und Einkaufen. Sie nutzt den Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat für eine Haushaltshilfe, die zweimal wöchentlich bei der Hausarbeit unterstützt.
Herr Müller, 80 Jahre — beginnende Demenz, vergisst Termine, Medikamente und verlegt Dinge. Er nutzt den Entlastungsbetrag für eine Betreuungskraft, die ihn zweimal pro Woche besucht. Zusätzlich wurde ein Hausnotruf eingerichtet; die Pflegekasse trägt davon 25,50 € pro Monat.
Ehepaar Weber, beide Pflegegrad 1 — die Wohnung wird barrierefrei umgebaut: Duschwanne raus, bodengleiche Dusche rein. Kosten 7.000 €, davon 4.000 € von der Pflegekasse (§ 40 SGB XI), den Rest deckt das Paar aus Ersparnissen.
Unterstützung bei Antrag und Beratung
- Ihre Pflegekasse — kostenlose Beratung zur Beantragung und zu den Leistungen.
- Pflegestützpunkte — unabhängige und trägerneutrale Beratung; Übersicht bundesweit.
- Sozialverbände wie Caritas, VdK oder SoVD unterstützen auch beim Widerspruch.
- Regionale Pflegeportale — Bayern, Nordrhein-Westfalen.
Häufige Fragen
Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegeld und Pflegesachleistungen beginnen erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag, den Hausnotruf-Zuschuss, die Wohnungsanpassung und Beratung.
Gibt es Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1?
Nein — Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 entlastet der Entlastungsbetrag (125 € monatlich für anerkannte Entlastungsangebote).
Kann Pflegegrad 1 erhöht werden?
Ja. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands beantragen Sie eine Höherstufung bei der Pflegekasse. Das Verfahren läuft wie der Erstantrag — neue Begutachtung durch den MD, neuer Bescheid.
Darf ich den Entlastungsbetrag ansparen?
Ja. Nicht abgerufene Beträge bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres verfügbar. Verlieren Sie das Geld nicht durch verspätete Abrechnung — viele Dienstleister rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
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