
Kurzzeitpflege: 8 Wochen, 1.854 € — Voraussetzungen und Antrag (Stand 2026)

Luisa Schneider
Pflegeberaterin
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung — typischerweise nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krise oder wenn die Pflege zu Hause kurz nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt 1.854 € pro Jahr für maximal 8 Wochen. Seit 1. Juli 2025 ist die Kurzzeitpflege Teil eines flexiblen gemeinsamen Jahresbudgets mit der Verhinderungspflege. Dieser Ratgeber zeigt, wann Kurzzeitpflege zustehen kann, wie der Antrag funktioniert und welche Kosten Sie selbst tragen.
Das Wichtigste in Kürze
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI gibt es ab Pflegegrad 2 — bei Pflegegrad 1 nur über den Entlastungsbetrag. Anspruch: 1.854 € pro Jahr für maximal 8 Wochen vollstationäre Pflege. Seit 01.07.2025 sind Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengefasst — frei aufteilbar. Die Pflegekasse trägt nur die pflegebedingten Kosten; Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst (typisch 80–120 € pro Tag). Pflegegeld läuft die ersten 8 Wochen halbiert weiter.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege — die pflegebedürftige Person zieht für einige Tage oder Wochen in eine Pflegeeinrichtung um, kehrt danach wieder nach Hause zurück. Typische Anlässe:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt — wenn nach der Reha die Pflege zu Hause noch nicht direkt funktioniert
- Krise zu Hause — Sturz, plötzliche Verschlechterung, fehlende Betreuung
- Übergangszeit — bis Hilfsmittel angepasst, Wohnung umgebaut oder ein Pflegedienst organisiert ist
- Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen — alternative oder Ergänzung zur Verhinderungspflege
- Probezeit im Heim — bevor man eine vollstationäre Versorgung dauerhaft entscheidet
Im Unterschied zur Verhinderungspflege, die zu Hause stattfindet, ist Kurzzeitpflege immer in einer Einrichtung. Beides lässt sich kombinieren oder über das gemeinsame Jahresbudget umverteilen.
Anspruch und Höhe (Stand 2026)
Wer hat Anspruch?
Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2. Voraussetzungen:
- Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
- Die Kurzzeitpflege erfolgt in einer zugelassenen vollstationären Einrichtung (Pflegeheim, Reha-Einrichtung mit Kurzzeitpflege-Plätzen, ggf. spezielle Kurzzeitpflege-Einrichtung).
- Die Pflege dauert maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Kurzzeitpflege — Sie können aber den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) für anerkannte Kurzzeit-Angebote nach Landesrecht nutzen.
Wie hoch ist der Anspruch?
| Element | Höhe |
|---|---|
| Maximalbetrag pro Jahr | 1.854 € |
| Maximaldauer pro Jahr | 8 Wochen |
| Was die Pflegekasse trägt | pflegebedingte Kosten |
| Was Sie selbst tragen | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten (typisch 80–120 €/Tag) |
Die 1.854 € decken in der Praxis meist 8–14 Tage komplette Heimkosten ab (je nach Einrichtung). Bei längerem Aufenthalt zahlen Sie den Rest selbst — können aber Verhinderungspflege-Mittel umwidmen.
Gemeinsamer Jahresbetrag KZP + VHP (seit 01.07.2025)
Seit 1. Juli 2025 sind Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengefasst (Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz, PUEG). Sie können das Budget frei aufteilen:
- 100 % für Kurzzeitpflege (3.539 €) — wenn keine häusliche Vertretung benötigt wird
- 100 % für Verhinderungspflege (3.539 €) — wenn dauerhaft kein Heim-Aufenthalt geplant ist
- jede Mischung dazwischen
Tagesobergrenzen bleiben: maximal 8 Wochen Kurzzeitpflege oder 42 Tage Verhinderungspflege pro Jahr.
Was kostet die Kurzzeitpflege wirklich?
Die 1.854 € der Pflegekasse decken nur die pflegebedingten Kosten. Selbst zu tragen sind:
- Unterkunft und Verpflegung — typisch 25–50 €/Tag
- Investitionskosten der Einrichtung — typisch 10–20 €/Tag
- Pflegebedingter Eigenanteil über dem Pflegekassen-Zuschuss
Realistisches Rechenbeispiel:
| Posten | Tagessatz | 14 Tage |
|---|---|---|
| Pflegekosten (gesamt) | 130 € | 1.820 € |
| Unterkunft & Verpflegung | 35 € | 490 € |
| Investitionskosten | 15 € | 210 € |
| Gesamtkosten | 180 € | 2.520 € |
| − Pflegekassen-Zuschuss (Kurzzeitpflege) | − 1.820 € | |
| Eigenanteil | ca. 700 € |
Bei vorhandener Verhinderungspflege im selben Jahr kann der Eigenanteil noch weiter reduziert werden — über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.
Pflegeberatung in Ihrer Nähe
Ein Pflegestützpunkt oder eine unabhängige Pflegeberatung begleitet Sie beim Antrag, beim Pflegetagebuch und gegebenenfalls beim Widerspruch — kostenlos und unabhängig.
Jetzt Pflegeberatung anfragenSo beantragen Sie Kurzzeitpflege
Schritt 1: Pflegeplatz suchen
Kurzzeitpflege-Plätze sind chronisch knapp, besonders in Ferienzeiten. Suchen Sie früh:
- Online-Suche über das Pflegelotsen-Portal des AOK-Bundesverbandes oder das Pflegenavigator des BMG
- Pflegestützpunkt vor Ort vermittelt freie Plätze
- Pflegeberatung der Pflegekasse nach § 7a SGB XI hilft bei der Suche
- Direkter Kontakt mit Pflegeheimen in der Region
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse
- Formloser Antrag bei der Pflegekasse — meist genügt ein Anruf oder ein einseitiges Formular
- Bei plötzlichem Bedarf nach Krankenhausaufenthalt: Beschleunigtes Verfahren — die Pflegekasse muss innerhalb 1 Woche entscheiden (§ 18 SGB XI)
- Bewilligungsbescheid abwarten oder direkt loslegen und nachträglich abrechnen
Schritt 3: Aufenthalt und Abrechnung
- Die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (Pflegekosten)
- Die Hotelkosten (Unterkunft + Verpflegung + Investition) zahlen Sie monatlich an die Einrichtung
- Bei Verhinderungspflege-Umwidmung: Antrag schriftlich bei der Pflegekasse stellen
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu 8 Wochen halbiert weitergezahlt — das ist eine wichtige Absicherung für laufende Kosten zu Hause (Miete, Pflegekraft, etc.). Beispiel:
| Pflegegrad | Pflegegeld voll | Halbiert während KZP |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 173,50 € |
| 3 | 599 € | 299,50 € |
| 4 | 800 € | 400 € |
| 5 | 990 € | 495 € |
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Verhinderungspflege, bei der das Pflegegeld die ersten 6 Wochen voll weiterläuft.
Kurzzeitpflege als Probezeit fürs Heim
Eine oft übersehene Funktion der Kurzzeitpflege: Sie ist eine Probezeit, ohne sich endgültig festzulegen. Wer für eine Angehörige eine vollstationäre Pflege erwägt, kann erst mehrere Wochen Kurzzeitpflege buchen, das Heim, das Personal und die Atmosphäre kennenlernen — und danach entscheiden.
Wichtig dabei:
- Mehrere Heime besichtigen vor der Buchung
- Die MD-Pflegenoten der Einrichtung prüfen (Pflegelotse-Portal)
- Ehrliches Feedback der pflegebedürftigen Person nach den ersten Tagen einholen
- Bei guter Erfahrung: direkt nach Kurzzeit in dauerhafte Pflege übergehen (ohne erneute Such-Phase)
Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Wie hoch ist die Kurzzeitpflege 2026?
1.854 € pro Jahr für maximal 8 Wochen — als eigenständiger Anspruch. Im gemeinsamen Jahresbudget mit der Verhinderungspflege stehen seit 01.07.2025 insgesamt 3.539 € zur Verfügung, frei aufteilbar.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Kurzzeitpflege?
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat, der für anerkannte Kurzzeit-Angebote nach Landesrecht genutzt werden kann.
Was kostet ein Tag Kurzzeitpflege?
Insgesamt 130–250 € pro Tag (Pflege + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten). Davon übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten bis zur Höchstgrenze von 1.854 € pro Jahr. Unterkunft und Verpflegung (typisch 60–80 €/Tag) tragen Sie selbst.
Wird Pflegegeld während der Kurzzeitpflege gezahlt?
Ja, halbiert für die ersten 8 Wochen pro Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Bei Verhinderungspflege läuft es im Vergleich die ersten 6 Wochen voll weiter.
Wie schnell entscheidet die Pflegekasse über den Antrag?
In der Regel 5 Wochen. Bei Krankenhausaufenthalt mit angemeldetem Pflegebedarf oder bei Hospizaufenthalt verkürzt sich die Frist auf 1 Woche (§ 18 SGB XI). Bei Fristüberschreitung: 70 € Sanktion pro angefangener Woche an die versicherte Person.
Kann ich Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren?
Ja, gut sogar — beide Leistungen lassen sich im selben Jahr nacheinander oder anteilig in Anspruch nehmen. Seit 01.07.2025 stehen sie als gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Sie können bis zu 50 % der nicht ausgeschöpften Kurzzeitpflege-Mittel in Verhinderungspflege umwidmen oder umgekehrt.
Gibt es Kurzzeitpflege auch in Reha-Einrichtungen?
Ja. Manche Reha-Einrichtungen bieten Kurzzeitpflege-Plätze als Übergang — gerade nach einem Schlaganfall oder einer Hüft-Operation. Die Pflegekasse erstattet die pflegebedingten Kosten dort genauso wie im klassischen Pflegeheim.
Was passiert, wenn ich nach 8 Wochen noch nicht zurück nach Hause kann?
Dann läuft die Kostenübernahme als vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) weiter — mit den entsprechenden Pflegegrad-Beträgen (805 € bei PG2 bis 2.096 € bei PG5). Den Eigenanteil tragen Sie weiterhin selbst, abgemildert durch die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI je nach Verweildauer.
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