
24-Stunden-Pflege: Zuschüsse und Förderungen 2026

Luisa Schneider
Pflegeberaterin
Die 24-Stunden-Pflege ist eine große Hilfe, aber auch eine finanzielle Herausforderung. Viele Familien entscheiden sich dafür, eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause in Anspruch zu nehmen, um ihre Angehörigen in ihrem gewohnten Umfeld zu betreuen.
Die monatlichen Kosten liegen dabei im Durchschnitt bei ca. 2.000 bis 3.500 €. Doch es gibt staatliche Zuschüsse, Pflegegeld und steuerliche Entlastungen, die diese Belastung deutlich abmildern können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Förderungen möglich sind und wer was zahlt.
Das Wichtigste in Kürze
Die wichtigsten Zuschüsse für die 24-Stunden-Pflege 2026: Pflegegeld 347–990 € je nach Pflegegrad, Verhinderungspflege 1.685 € und Kurzzeitpflege 1.854 € pro Jahr, ab 1. Juli 2025 zu einem flexiblen Jahresbudget von 3.539 € zusammengelegt. Plus 131 € Entlastungsbetrag monatlich, 4.000 € Steuerersparnis für haushaltsnahe Dienstleistungen und bei Bedürftigkeit „Hilfe zur Pflege" durch das Sozialamt nach SGB XII.
Was kostet eine 24-Stunden-Pflege?
Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege liegen durchschnittlich bei etwa 2.000 bis 3.500 € pro Monat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
- Lohn: Das Gehalt der Betreuungskraft mit ca. 2.000 Euro Brutto
- Sozialabgaben: Beiträge zur Sozialversicherung, die je nach Beschäftigungsmodell anfallen
- Agenturgebühr: Kosten für die Vermittlung der Pflegekraft, falls eine Agentur eingeschaltet wird
- Anreise: Fahrtkosten der Pflegekraft
- Steuern: Eventuell anfallende steuerliche Belastungen
Der tatsächliche Eigenanteil variiert je nach Pflegegrad, Pflegestufe, Anbieter und zusätzlichen Leistungen.
Wer zahlt die 24-Stunden-Pflege?
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie eine 24-Stunden-Pflege organisieren, schließen Sie als Angehörige oder pflegebedürftige Person selbst einen Vertrag – entweder direkt mit der Betreuungskraft (z. B. bei privater Anstellung) oder mit einer Vermittlungsagentur, die die Betreuungskraft stellt. Das bedeutet auch: Sie zahlen die Kosten zunächst selbst und tragen die finanzielle Hauptverantwortung.
Die monatlichen Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung belaufen sich – je nach Anbieter, Betreuungsumfang und Qualifikation der Pflegekraft – auf durchschnittlich 2.000 bis 3.500 €.
Aber: Sie müssen diese Summe nicht vollständig allein tragen. Ein Teil der Kosten kann über Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer staatlicher Stellen erstattet oder bezuschusst werden.
24-Stunden-Pflege Anbieter im Vergleich
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Hier sind die wichtigsten Möglichkeiten der Kostenübernahme und Zuschüsse:
| Zuständige Stelle | Leistungen & Hinweise |
|---|---|
| Pflegekasse | Pflegegeld, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag |
| Krankenkasse | Nur Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung, Medikamentengabe) durch ambulante Pflegedienste |
| Sozialamt | „Hilfe zur Pflege" bei finanzieller Bedürftigkeit (nach SGB XII) – übernimmt ggf. Restkosten |
| Bundessozialamt | In einzelnen Bundesländern zuständig, z. B. bei Eingliederungshilfe oder Schwerbehinderung |
Was bedeutet das konkret?
- Sie zahlen die Betreuung monatlich direkt an die Agentur oder Betreuungskraft, basierend auf dem geschlossenen Vertrag.
- Gleichzeitig können Sie monatliche Leistungen der Pflegekasse wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege zurückfordern bzw. anrechnen lassen.
- Auch eine steuerliche Entlastung ist möglich (z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen).
- Bei knappen finanziellen Mitteln hilft ggf. das Sozialamt, nachdem ein Antrag gestellt und Ihre Bedürftigkeit geprüft wurde.
Wichtig: Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch – Sie müssen entsprechende Anträge stellen und Nachweise einreichen. Eine Pflegeberatung oder ein Steuerberater kann dabei unterstützen.
Zuschüsse von der Pflegekasse: Was ist möglich?
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann zur Finanzierung der Betreuung genutzt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, Stand 2026 (nach der 4,5 %-Anpassung zum 01.01.2025):
- Pflegegrad 2: 347 € pro Monat
- Pflegegrad 3: 599 € pro Monat
- Pflegegrad 4: 800 € pro Monat
- Pflegegrad 5: 990 € pro Monat
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen (Urlaub, Krankheit), greift die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): bis zu 42 Tage im Jahr und 1.685 € Leistungshöhe (Stand 2026). Zusätzlich: Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) bis zu 8 Wochen und 1.854 €.
Wichtig ab 01.07.2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt. Sie können das Budget frei zwischen beiden Leistungen aufteilen.
Kombinationsleistung
Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Pflegesachleistung (also Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes) und Pflegegeld. Diese Option kann individuell auf den Bedarf abgestimmt werden. Als Pflegeberaterin rate ich Ihnen, die Kombinationsleistung beim Antrag explizit zu prüfen, viele Pflegekassen schlagen sie nicht von sich aus vor.
Entlastungsbetrag
Ein weiterer Zuschuss ist der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat, der zweckgebunden beispielsweise für Betreuung oder Haushaltshilfe verwendet werden kann.
Finanzierung durch das Sozialamt
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die 24-Stunden-Pflege zu finanzieren, kommt auch das Sozialamt (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) ins Spiel.
Voraussetzung dafür ist ein anerkannter Pflegegrad sowie eine entsprechende Prüfung der finanziellen Situation. Das Sozialamt übernimmt dann gegebenenfalls die Restkosten der 24-Stunden-Pflege. Wichtig ist hierbei die rechtzeitige Antragstellung und umfassende Dokumentation der Pflegesituation. Aus meiner Beratungs-Praxis: Familien zögern oft mit dem Sozialamts-Antrag, weil sie ihre Vermögensverhältnisse nicht offenlegen wollen. Das ist verständlich, aber bei Pflegekosten von 3.000 € im Monat ist das Sozialamt manchmal der einzige Weg, die Versorgung zu Hause aufrechtzuerhalten.
Zahlt die Krankenkasse?
Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen in der Regel keine Kosten für die Betreuung im Rahmen der 24-Stunden-Pflege.
Eine Ausnahme bilden Leistungen der Behandlungspflege – wie beispielsweise Wundversorgung oder die Verabreichung von Medikamenten –, die durch ambulante Pflegedienste abgedeckt werden können. Diese Leistungen laufen gesondert und können ergänzend zur 24-Stunden-Betreuung genutzt werden.
Steuerliche Entlastung
Neben Pflegegeld und Zuschüssen durch die Pflegekasse gibt es auch die Möglichkeit, einen Teil der 24-Stunden-Pflege steuerlich geltend zu machen. Wer legal beschäftigt, Verträge vorweisen kann und alle Zahlungen nachvollziehbar dokumentiert, kann dadurch mehrere Hundert bis Tausend Euro im Jahr sparen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Ein Teil der Pflegekosten kann als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden – vorausgesetzt, die Betreuung findet im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen statt.
- Bis zu 20 % von maximal 20.000 € jährlich können steuerlich geltend gemacht werden
- Das ergibt eine mögliche Steuerersparnis von bis zu 4.000 € pro Jahr
- Gilt für: Alltagshilfen, Haushaltsführung, Unterstützung bei der Grundpflege (z. B. Waschen, Ankleiden, Essen zubereiten)
- Wichtig: Die Bezahlung muss nachweisbar (per Überweisung) erfolgen – Barzahlungen sind nicht absetzbar
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Wenn durch die Pflege besondere, zwangsläufige Ausgaben entstehen, können diese unter „außergewöhnliche Belastungen" geltend gemacht werden. Das gilt vor allem dann, wenn die 24-Stunden-Pflege einen großen Teil des Einkommens aufbraucht.
- Absetzbar sind z. B.:
- Betreuungskosten
- Fahrtkosten
- Unterbringung der Pflegekraft (z. B. Miete, Nebenkosten für Zimmer)
- Der steuerliche Abzug ist nur möglich, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird – diese hängt vom Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab
Pflege-Bahr & Pflegezusatzversicherung
Für die langfristige Vorsorge kann eine private Pflegezusatzversicherung (z. B. Pflege-Bahr) sinnvoll sein. Diese zahlt im Pflegefall zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung – und kann so bei einer späteren 24-Stunden-Pflege eine wertvolle Unterstützung bieten.
- Staatlich gefördert (5 €/Monat Zuschuss)
- Abschluss möglichst frühzeitig – Leistungen je nach Tarif
Zusammengefasst:
| Steuerliche Entlastung | Vorteil | Maximale Ersparnis |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % von bis zu 20.000 € absetzbar | bis zu 4.000 €/Jahr |
| Außergewöhnliche Belastungen | Zusätzliche Kosten durch Pflege absetzbar | individuell abhängig |
| Pflegezusatzversicherung | Entlastung im Pflegefall, staatlich gefördert | langfristige Entlastung |
Ich kann Ihre individuelle Situation aus der Distanz nicht selbst in Augenschein nehmen, die Empfehlungen hier sind allgemein gehalten. Für eine genaue Einschätzung Ihres Falls lohnt sich ein Termin beim örtlichen Pflegestützpunkt, kostenlos und mit gesetzlichem Anspruch nach § 7a SGB XI.
Häufige Fragen
Welche Zuschüsse zahlt die Pflegekasse zur 24-Stunden-Pflege?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI (347 € bei Pflegegrad 2 bis 990 € bei Pflegegrad 5), Verhinderungspflege bis 1.685 € und Kurzzeitpflege bis 1.854 € pro Jahr, ab 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengelegt. Hinzu kommen 131 € Entlastungsbetrag monatlich für anerkannte Entlastungsangebote.
Zahlt die Krankenkasse die 24-Stunden-Pflege?
Nein, nicht direkt. Die Krankenkasse übernimmt nur Behandlungspflege durch ambulante Pflegedienste, etwa Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Diese Leistungen lassen sich aber parallel zur 24-Stunden-Betreuung beanspruchen.
Wann zahlt das Sozialamt?
Wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, springt das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege" nach SGB XII ein. Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad und eine Bedürftigkeitsprüfung. Das Sozialamt übernimmt dann die nicht durch Pflegekasse oder eigenes Einkommen gedeckten Restkosten.
Wie viel Steuern kann ich sparen?
Über § 35a EStG bis zu 4.000 € pro Jahr (20 % von max. 20.000 € Ausgaben) für haushaltsnahe Dienstleistungen. Voraussetzungen: legale Beschäftigung, Zahlung per Überweisung (Bargeld zählt nicht) und ordentliche Rechnungen. Zusätzlich Pflegepauschbetrag (600–1.800 €) und ggf. außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Werden Zuschüsse automatisch ausgezahlt?
Nein. Pflegegeld, Verhinderungspflege und Steuerersparnis müssen aktiv beantragt werden, bei Pflegekasse, Sozialamt oder über die Steuererklärung. Eine Pflegeberatung oder ein Steuerberater hilft, keinen Anspruch zu verlieren.
Was ist die Kombinationsleistung?
Eine flexible Mischform aus Pflegegeld (an die Familie) und Pflegesachleistung (an einen ambulanten Pflegedienst). Wer beispielsweise nur 50 % der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, erhält den verbleibenden Anteil zusätzlich als anteiliges Pflegegeld, sinnvoll, wenn ein ambulanter Dienst die 24-Stunden-Betreuung medizinisch ergänzt.
24-Stunden-Pflege ist nicht günstig – aber finanzierbar
Die 24-Stunden-Pflege stellt für viele Familien eine unverzichtbare Unterstützung dar, auch wenn sie mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dank Pflegegeld, Zuschüssen und steuerlichen Entlastungen können jedoch mehrere Hundert Euro monatlich eingespart werden. Sollte das eigene Einkommen nicht ausreichen, bietet das Sozialamt eine weitere Möglichkeit der Kostenübernahme. Zudem kann eine qualifizierte Pflegeberatung – sei es vor Ort oder durch Vermittlungsagenturen – dabei helfen, alle Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen und den passenden Betreuungsansatz zu finden.
Mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung ist es also möglich, eine 24-Stunden-Pflege so zu organisieren, dass sie nicht nur die pflegerische Versorgung, sondern auch die finanzielle Belastung in einem tragbaren Rahmen hält.
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